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Rechtwidrige Abwahl der 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters mehrheitlich beschlossen

Veröffentlichungsdatum: 19.12.2023

Nach §65 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) ist der Bürgermeister verpflichtet, gegen rechtwidrige Beschlüsse in Widerspruch zu gehen.

In der vergangenen Woche hatte bereits Bürgermeister Andreas Brohm dem Stadtratsvorsitzenden seine Entscheidung mitgeteilt. Grundlage der Entscheidung ist das Fehlen einer sachlichen Begründung. Diese wurde weder mündlich noch schriftlich zur Beschlussfassung vorgetragen.

Aufgrund der fehlenden sachlichen Gründe, so argumentiert Andreas Brohm, ist die Entscheidung vielmehr als ein Akt der Willkür ohne jeglichen Bezug zu den Aufgaben der 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters zu sehen.

Die Gründe einer Abwahl der 1. Stellvertreterin können nur in der Ausübung ihrer Funktion als Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfall liegen. Dazu wurde durch die Antragstellerin Edith Braun schriftlich wie mündlich nichts vorgetragen.

Der Widerspruch entfaltet aufschiebende Wirkung und muss auf der kommenden Stadtratssitzung im Januar erneut beraten werden. Bleibt das Gremium bei seiner Entscheidung, so wird die Kommunalaufsicht des Landkreises Stendal den Vorgang überprüfen. Bis dahin ändert sich an der Vertreterregelung im Rathaus nichts.

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PM 166-2023
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