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Stadtrat muss rechtwidrig gefassten Beschluss aufheben

Veröffentlichungsdatum: 29.01.2024 - PM 2024 - 013/2024

In der kommenden Stadtratssitzung am Mittwoch muss der Stadtrat einen, im vergangen Jahr rechtswidrig gefassten Beschluss wieder aufheben.

Ausgangspunkt war ein Antrag der Wählergemeinschaft UWGSA. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob die durch die Haushaltsperre belegten Verfügungsmittel der Ortschaften vollumfänglich auszuzahlen sind. Demnach sollte sich aus dem Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde eine Verpflichtung zur Zahlung herleiten.

Das Rechtsamt des Landkreises Stendal kam nun zu der Einschätzung, dass sich keine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Gebietsänderungsvertrag herleiten lässt. Diese Information ist als Mitteilungsvorlage auf der Tagesordnung der kommenden Stadtratssitzung am Mittwoch.

Aufzuheben ist, der im Stadtrat mehrheitliche gefasste Beschluss, die Verfügungsmittel der Ortschaften in 2023 vollumfänglich auszuzahlen.

Trotz Haussperre hatte Bürgermeister Andreas Brohm 50 Prozent der Verfügungsmittel der Ortschaften freigegeben, um u.a. die Ortschaften die Möglichkeit zu eröffnen, dass gesellschaftliche Leben Vorort unterstützen zu können. So konnten die Ortschaften im Jahr 2023 über mehr als 35.000€ verfügen. Die Entscheidung über die Höhe der Auszahlung liegt beim Bürgermeister.

Zwar regelt der §45 (1) 1. Satz des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Stadtrat für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig ist. Jedoch gilt dies nur für die Sachverhalte, wo nicht der Bürgermeister Kraft Gesetz zuständig ist.

Der Haushaltsvollzug, also die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsplanes stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und unterliegt somit ausschließlich der Verantwortung des Bürgermeisters.      

Auf Grund der fehlenden Zuständigkeit des Stadtrates ist der gefasste Beschluss rechtswidrig gewesen und der Bürgermeister war gezwungen gegen den Beschluss in den Widerspruch zu gehen.  Nach §65 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) ist der Bürgermeister verpflichtet gegen rechtwidrige Beschlüsse in Widerspruch zu gehen.

Auf diesen Umstand hatte die Verwaltung bereits in der ersten Beschlussfassung am 8. November hingewiesen.

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