Veröffentlichungsdatum: 02.02.2024 - PM 2024 - 017/2024
Die rechtswidrige Abwahl der 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters war am vergangenen Mittwoch erneut auf der Tagesordnung des Stadtrates zur widerholten Beschlussfassung. Grund für die erneute Beschlussfassung ist das Fehlen einer sachlichen Begründung. Diese wurde weder mündlich noch schriftlich zur Beschlussfassung vorgetragen, daran ändert auch die erneute Diskussion am Mittwochabend im Stadtrat nichts.
Nach §65 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) ist der Bürgermeister verpflichtet gegen rechtwidrige Beschlüsse in Widerspruch zu gehen.
Aufgrund der fehlenden sachlichen Gründe, so argumentiert Bürgermeister Andreas Brohm, ist die Entscheidung vielmehr als ein Akt der Willkür, ohne jeglichen Bezug zu den Aufgaben der 1. Stellvertreterin des Bürgermeisters zu sehen.
Die Gründe einer Abwahl der 1. Stellvertreterin können nur in der Ausübung ihrer Funktion als Vertretung des Bürgermeisters im Verhinderungsfall liegen. Dazu wurde durch die Antragstellerin Edith Braun schriftlich wie mündlich auch am vergangenen Mittwoch nichts vorgetragen.
Der Bürgermeister ist erneut gezwungen in Widerspruch zu dem rechtswidrig gefassten Beschluss zu gehen. Dieser entfaltet aufschiebende Wirkung, so dass sich auch weiterhin nichts an der Vertreterregelung im Rathaus ändert. Der Widerspruch wird nun der Kommunalaufsicht zur Prüfung vorgelegt.
Das Votum am vergangenem Mittwoch war denkbar knapp. Mit 11 Ja und 9 Nein Stimmen wurde der Abwahl zugestimmt. Im Dezember hatten noch 14 Stadträte für eine Abwahl gestimmt.