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Stadtrat nimmt rechtswidrig gefassten Beschluss nicht zurück

Veröffentlichungsdatum: 09.04.2024

Bereits zum zweiten Mal hatte sich der Stadtrat mit der Rücknahme eines rechtswidrig gefassten Beschlusses zu befassen.

Ausgangspunkt war ein Antrag der Wählergemeinschaft UWGSA. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob die durch die im Jahre 2023 geltende Haushaltsperre belegten Verfügungsmittel der Ortschaften vollumfänglich auszuzahlen sind. Demnach sollte sich aus dem Gebietsänderungsvertrag zur Bildung der Einheitsgemeinde eine vertragliche Verpflichtung zur Zahlung herleiten.

Das Rechtsamt des Landkreises Stendal kam zur Einschätzung, dass sich keine Verpflichtung zur Zahlung aus dem Gebietsänderungsvertrag herleiten lässt. Somit ist der mehrheitliche gefasste Beschluss, die Verfügungsmittel der Ortschaften in 2023 vollumfänglich auszuzahlen, aufzuheben.

Trotz Haushaltssperre hatte Bürgermeister Andreas Brohm 50 Prozent der Verfügungsmittel der Ortschaften freigegeben, um u.a. die Ortschaften die Möglichkeit zu eröffnen, das gesellschaftliche Leben Vorort unterstützen zu können. So konnten die Ortschaften im Jahr 2023 über mehr als 35.000€ verfügen. Die Entscheidung über die Höhe der Auszahlung liegt beim Bürgermeister.

Zwar regelt der §45 (1) 1. Satz des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt, dass der Stadtrat für alle Angelegenheiten der Kommune zuständig ist. Jedoch gilt dies nur für die Sachverhalte, wo nicht der Bürgermeister Kraft Gesetz zuständig ist. Der Haushaltsvollzug, also die Umsetzung des beschlossenen Haushaltsplanes stellt ein Geschäft der laufenden Verwaltung dar und unterliegt somit ausschließlich der Verantwortung des Bürgermeisters.

Auf Grund der fehlenden Zuständigkeit des Stadtrates ist der gefasste Beschluss rechtswidrig gewesen und der Bürgermeister war gezwungen, gegen den Beschluss in den Widerspruch zu gehen. Nach §65 des Kommunalverfassungsgesetzes (KVG) des Landes Sachsen-Anhalt (LSA) ist der Bürgermeister verpflichtet gegen rechtwidrige Beschlüsse in Widerspruch zu gehen. Auf diesen Umstand hatte die Verwaltung bereits in der ersten Beschlussfassung am 8. November 2023 hingewiesen.

Auch beim zweiten Aufhebungsbeschluss Mitte März, negierte das Gremium die Rechtslage. Die Kommunalaufsicht des Landkreises Stendal hatte in Ihrer Stellungnahme darauf hingewiesen, sich weitere Maßnahmen vorzubehalten, wenn der Aufhebung nicht nachgekommen wird. Der Sachverhalt liegt nun wieder bei der Kommunalaufsicht des Landkreises Stendal.

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